Allgemeine
Geschäftsbedingungen (Stand: Oktober 2004)
1.
Angebot und Umfang der Lieferpflicht
Angebote
sind stets freibleibend, Aufträge werden erst durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung, die für den Umfang unserer Lieferpflicht allein maßgebend
ist, verbindlich. Telefonische und mündliche Vereinbarungen, Zusagen und
Nebenabsprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen
Bestätigung. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annährend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich und mit Toleranzangaben bezeichnet sind. Für den
Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers
maßgebend. Nebenabreden und Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
2.
Preise
Die
Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich
Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe hinzu.
3.1
Zahlungsbedingungen bei Nettowarenwert bis € 6.000,-- bei Lieferung innerhalb
Deutschland
Sind
zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb
30 Tage rein netto frei Zahlstelle des Lieferers. Bei Zielüberschreitungen
berechnen wir Kreditgebühren und Verzugs-
zinsen
in Höhe von 7 % über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
3..2
Zahlungen bei Nettowarenwert über € 6.000,--
Mit
Anzahlung und zwar 1/3 3 Tage nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 bei
Meldung der Versandbereitschaft vor Lieferung. Der Restbetrag 3 Tage nach
Lieferung, wobei der Lieferer die Zahlungsart bestimmt. Zielüberschreitungen
werden gemäß Absatz 3.1 behandelt ebenso wenn andere Zahlungsmodalitäten
vereinbart wurden. Zu den Nettoanzahlungsbeträgen wird die jeweilig geltende
MWST hinzu berechnet.
4.
Zahlungsbedingungen bei Lieferung außerhalb Deutschland
Entsprechend
den getroffenen Vereinbarungen. Wenn nichts anderes vereinbart, ist die Zahlung
½ des Warenwerts sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung, Rest bei Abnahme
im Werk Celle vor Lieferung zu leisten.
5.
Lieferzeit
Die
Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor
einer Anzahlung (wie oben). Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem
Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wenn dem Besteller wegen einer
Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist,
Schaden erwächst und nachweist, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche
berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jeden vollen
Monat der Verspätung ½ v. H. im ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Wert
desjenigen Teiles der Gesamtlieferung der infolge der Verspätung nicht
rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
6.
Gefahrübergang und Entgegennahme
Die
Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferung auf den Besteller über,
und zwar auch dann, wenn Teillieferung erfolgt oder der Lieferer noch andere
Leistungen z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr- und Aufstellung übernommen
hat.
7.
Eigentumsvorbehalt
Der
Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller
Zahlungen aus der Lieferung vor. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder
verpfänden noch zur Sicherheit
übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch
dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug ist
der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur
Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalt sowie die
Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt
vom Vertrag.
8.
Gewährleistung
Für
evtl. Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter
Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche
wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen
unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich
innerhalb 6 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang
liegenden Umstand- insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter oder
mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich
beeinträchtigt herzustellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer
unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des
Lieferers, die Haftung erlischt
spätestens 6 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für wesentliche
Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung
der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer der Fremderzeugnisses
zustehen. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängel geltend zu machen,
verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge in 6 Monaten,
frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Es wird keine Gewähr
übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeigneter oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder
Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
ungeeignete Betriebsmittel und Austauschwerksstoffe, sofern sie nicht auf ein
Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. Zur Vornahme aller dem Lieferer
nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und
Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der
Mängelhaftung befreit. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung
entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – insoweit als sich die
Beanstandung als berechtigt herausstellt – folgende Kosten: das Ersatzstück und
der Versand innerhalb Deutschlands. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
Die etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige
Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten
wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Weitere
Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die
nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, soweit gesetzlich
zulässig, ausgeschlossen.
9.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort
für die Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist Celle. Es gilt
ausschließlich deutsches Recht.
10
.Allgemeines
Sollte
eine oder mehrere der vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen durch
gesetzliche Regelung oder besondere Vereinbarungen unwirksam sein, so lässt
dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.