Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: Oktober 2004)

1. Angebot und Umfang der Lieferpflicht

Angebote sind stets freibleibend, Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, die für den Umfang unserer Lieferpflicht allein maßgebend ist, verbindlich. Telefonische und mündliche Vereinbarungen, Zusagen und Nebenabsprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annährend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich und mit Toleranzangaben bezeichnet sind. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

 

2. Preise

Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

 

3.1 Zahlungsbedingungen bei Nettowarenwert bis € 6.000,-- bei Lieferung innerhalb Deutschland

Sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tage rein netto frei Zahlstelle des Lieferers. Bei Zielüberschreitungen berechnen wir Kreditgebühren und Verzugs-             

zinsen in Höhe von 7 % über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

 

3..2 Zahlungen bei Nettowarenwert über € 6.000,--

Mit Anzahlung und zwar 1/3 3 Tage nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 bei Meldung der Versandbereitschaft vor Lieferung. Der Restbetrag 3 Tage nach Lieferung, wobei der Lieferer die Zahlungsart bestimmt. Zielüberschreitungen werden gemäß Absatz 3.1 behandelt ebenso wenn andere Zahlungsmodalitäten vereinbart wurden. Zu den Nettoanzahlungsbeträgen wird die jeweilig geltende MWST hinzu berechnet.

 

4. Zahlungsbedingungen bei Lieferung außerhalb Deutschland

Entsprechend den getroffenen Vereinbarungen. Wenn nichts anderes vereinbart, ist die Zahlung ½ des Warenwerts sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung, Rest bei Abnahme im Werk Celle vor Lieferung zu leisten.

 

5. Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor einer Anzahlung (wie oben). Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst und nachweist, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jeden vollen Monat der Verspätung ½ v. H. im ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

 

6. Gefahrübergang und Entgegennahme

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferung auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferung erfolgt oder der Lieferer noch andere Leistungen z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr- und Aufstellung übernommen hat.

 

7. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Lieferung vor. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch  zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalt sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

8. Gewährleistung

Für evtl. Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb 6 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstand- insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herzustellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers,  die Haftung erlischt spätestens 6 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer der Fremderzeugnisses zustehen. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängel geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeigneter oder unsachgemäße Verwendung,  fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel und Austauschwerksstoffe, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – folgende Kosten: das Ersatzstück und der Versand innerhalb Deutschlands. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten. Die etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

 

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist Celle. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

10 .Allgemeines

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen durch gesetzliche Regelung oder besondere Vereinbarungen unwirksam sein, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.

 

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